Satzung der GefühlsHelden® gGmbH
Präambel
Trauer – durch Krankheit, Verlust sowie Trennung oder Scheidung – stellt die Welt von Kindern und ihren Familien auf den Kopf und bringt für alle Beteiligten zahlreiche Herausforderungen mit sich. Das Anliegen von GefühlsHelden® ist es, Kindern und ihren Eltern bzw. ihrem verbleibenden Elternteil in dieser herausfordernden Zeit beizustehen, einen sicheren Raum zu bieten und einen Teil dieses Weges mit ihnen gemeinsam zu gehen. Ziel unserer Begleitung ist dabei die Verarbeitung des Verlustes, die heilsame Integration in den Alltag, das Stärken der persönlichen Resilienz und ein zuversichtlicher Blick in die Zukunft.
Aus unserer Sicht stellt eine gute Trauerbegleitung die optimale Prävention langfristiger Folgen von Verlusterfahrungen für Psyche und Entwicklung dar. Diese Begleitung möchten wir mit Hilfe der GefühlsHelden® gGmbH allen Kindern und deren Familien unabhängig von ihrem finanziellen und persönlichen Hintergrund ermöglichen.
Das Angebot umfasst Einzel- und Gruppenbegleitung, kreative Trauerarbeit, systemische Familienberatung sowie Schulungen für pädagogische Fachkräfte. Außerdem sollen Familien während oder nach einem Verlust oder einer Krise die Möglichkeit der Erholung in Form eines Trosturlaubes in Anspruch nehmen können.
Kinder trauern anders als Erwachsene. Sie suchen nach Erklärungen, nach Halt und nach der Hoffnung, dass alles irgendwann wieder gut wird. Doch wie können Eltern oder Bezugspersonen den Kleinsten in solchen Zeiten beistehen? Was bedeutet Trauerbegleitung bei Kindern? Tauchen wir ein in dieses wichtige, aber oft vernachlässigte Thema, um eine Sensibilisierung für und Enttabuisierung von Trauer bei Kindern, Jugendlichen und Familien in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Wir möchten außerdem einen wesentlichen gesellschaftlichen Beitrag dabei leisten, für die nach wie vor tabuisierten Themen Sterben, Tod und Trauer besonders in Zusammenhang mit Kindern zu sensibilisieren und diese zu enttabuisieren.
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: GefühlsHelden® gGmbH.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Surberg.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist:
- die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 II Nr. 4 AO
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung gemäß § 52 II Nr. 7 AO
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gemäß § 53 Nr. 1 AO
(3) Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Einzelbegleitung von Kindern und Jugendlichen in Trauer- und Krisensituationen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihrer Trauer in all ihren Facetten zu begegnen und kreative Wege und Rituale für den individuellen Trauerprozess zu entwickeln
- Gruppen für Kinder und Jugendliche zum Thema Umgang mit Verlusten, in denen sie durch die Möglichkeit, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen, ihre Gefühle zu ergründen, kreativ zu werden uvm. Stabilisierung, Stärkung und Unterstützung erfahren
- Durchführung von Workshops, insbesondere für Eltern und nahe Angehörige zur Sensibilisierung zum Thema Trauer und Umgang mit Verlusten bei Kindern und Jugendlichen.
- Organisation und Durchführung von Auszeiten für von Trauer und Krise betroffene Familien
- Systemische Familienberatung
- Durchführung von Schulungen für pädagogische Fachkräfte
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen, insbesondere sich unmittelbar und mittelbar an anderen Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.
§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 €.
(2) Die Stammeinlage ist übernommen von: Daniel Georg-Stoklossa, geb. am 29.03.1979, wohnhaft in Staufenweg 8, 83362 Surberg
§ 4 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile – weder in offener noch in verdeckter Form- und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
(3) Die Gesellschafter erhalten bei Auflösung der Gesellschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 5 Vermögensbindung
(1) Bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an Inn-Natur gGmbH, Vorderbrunn 1, 84359 Simbach am Inn die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
§ 6 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer eingegangen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder wenn die Gesellschafterversammlung ihn zur Einzelvertretung ermächtigt hat. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(3) Der Geschäftsführer kann für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen und im Bedarfsfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Befreit wird der Geschäftsführer von § 181 BGB für den Abschluss eines Geschäftsführervertrages.
(4) Die Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen und Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt und welche zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich erscheinen.
(5) Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit eine Geschäftsordnung aufstellen.
§ 8 Gesellschafterversammlung
(1) Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn dies nach dem Gesetz oder dem Wortlaut dieser Satzung erforderlich ist, ferner wenn die Einberufung aus sonstigen Gründen im Interesse der Gesellschaft liegt, jedoch mindestens einmal im Jahr.
(2) mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Einberufung durch einen der Geschäftsführer ausreichend. Begehren Gesellschafter die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, so gilt § 50 GmbHG mit der Maßgabe, dass die Versammlung innerhalb von drei Wochen nach Absendung (Datum des Poststempels) des Begehrens einberufen werden muss.
(3) Zu den Gesellschafterversammlungen sind alle Gesellschafter schriftlich an die letztbekannte Adresse zu laden. Die Ladung hat mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Ladung ist das Datum des Poststempels oder des Fax-Sendeprotokolls entscheidend. Auf die Einhaltung dieser Formalien können die Gesellschafter durch Erklärung gegenüber der Geschäftsführung verzichten.
(4) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter oder einen Angehörigen eines steuer- oder rechtsberatenden Berufes vertreten lassen.
§ 9 Jahresabschluss, Ergebnisverwendung
(1) Der Jahresabschluss ist von dem oder den Geschäftsführern bis zum 31. März des Folgejahres aufzustellen, zu unterzeichnen und unverzüglich der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses zuzuleiten.
(2) Über die Ergebnisverwendung beschließt die Gesellschafterversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Jahresabschlusses im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke. Bei der Bildung von Rücklagen sind die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten. Sofern der Gewinn nicht einer Rücklage zugeführt wird, ist er zeitnah zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks zu verwenden.
§ 10 Liquidation der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in den gesetzlich bestimmten Fällen.
(2) Der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Auflösung der Gesellschaft kann nur einstimmig gefasst werden.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die Geschäftsführer oder eine oder mehrere von der Gesellschafterversammlung bestimmte Liquidatoren.
§ 11 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
(1) Die Gründungskosten, insbesondere Rechtsanwalts-, Notariats- und Steuerberaterkosten für Beratung, Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und für die Anmeldung im Handelsregister sowie evtl. anfallende Steuern trägt die Gesellschaft.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, bleibt dadurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
(3) Bekanntmachungen der Gesellschafter erfolgen elektronisch im Bundesanzeiger.
(4) Eine Änderung dieses Gesellschaftsvertrages ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und mit diesem vor der Rechtswirksamkeit der Änderung abzustimmen. Die neue Fassung dieses Gesellschaftsvertrages ist beim Handelsregister einzureichen. Die Präambel ist nicht materiell-rechtlicher Inhalt der Satzung und kann jederzeit geändert werden, ohne, dass es einer notariellen Beglaubigung bedarf.